Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 11Artikel 3, Paragraph 11
Text
§ 11. (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Paragraph 11, (1) Die Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Schiedsstelle ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 74 bis 79 Anwendung.Auf das Verfahren der Schiedsstelle findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der Paragraphen 74 bis 79 Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Schiedsstelle hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrags, zu entscheiden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Nach Art. 144 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, ist auch die
Beschwerde an den VfGH zulässig.
2. Zum Abs. 2: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Bestimmungen
der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, über den Kostenersatz nicht analog
anzuwenden.
Schlagworte
Zivilprozeßordnung
Dokumentnummer
NOR12032053
Alte Dokumentnummer
N2198015965T